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   KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01   

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KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01 (https://dejure.org/2011,49035)
KG, Entscheidung vom 02.12.2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01 (https://dejure.org/2011,49035)
KG, Entscheidung vom 02. Dezember 2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01 (https://dejure.org/2011,49035)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Einstellung des Verfahrens, Auslagenerstattung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 464 Abs 3 S 2 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Bindung des Beschwerdegerichts an die tragenden Feststellungen gem. § 464 Abs. 3 S. 2 StPO für isolierte Kostenbeschlüsse und sonstige Kosten- und Auslagenentscheidungen; Schuldspruchreife als Voraussetzung für das Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464 Abs. 3; StPO § 467 Abs. 3
    Bindung des Beschwerdegerichts an die tragenden Feststellungen der Ausgangsentscheidung; Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen

  • rechtsportal.de

    Geltung der Bindung des Beschwerdegerichts an die tragenden Feststellungen gem. § 464 Abs. 3 S. 2 StPO für isolierte Kostenbeschlüsse und sonstige Kosten- und Auslagenentscheidungen; Schuldspruchreife als Voraussetzung für das Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 12355
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 04.12.1974 - 3 StR 298/74

    Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen - Gesetzliche

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Dies gilt auch für diejenigen Feststellungen, die nur für die Kosten- und Auslagenentscheidung erheblich sind (vgl. BGHSt 26, 29; OLG Karlsruhe MDR 1977, 1041; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60).

    Eine vom Wortlaut des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO ausgehende und auf Einheitlichkeit des besonderen Beschwerderechtsmittels zielende Auslegung legt es nahe, die Bindungswirkung auch auf jene Fälle zu erstrecken, bei denen die Hauptsacheentscheidung (auch) mit der Berufung angefochten werden kann (vgl. BGHSt 26, 29).

    Die Bindungswirkung auf die Fälle zu beschränken, bei denen das über die Kosten- und Auslagen entscheidende Gericht in zumindest teilidentischer Besetzung bereits in selber Sache verhandelt hat, entspräche weder dem Wortlaut des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO noch der durch den Bundesgerichtshof geforderten auf Einheitlichkeit des besonderen Beschwerderechtsmittels zielenden Auslegung dieser Vorschrift (vgl. BGHSt 26, 29).

    a) Da es dem Beschwerdegericht in Kostensachen grundsätzlich verwehrt ist, seine eigenen tatsächlichen Feststellungen an die Stelle derjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg aaO § 464 Rdn. 63), führt das Fehlen der für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen regelmäßig zur Aufhebung der Auslagenentscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (vgl. BGHSt 26, 29; OLG Celle MDR 1973, 604; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60).

    In diesem Fall kann das Beschwerdegericht selbst entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 Ws 64/09 - bei juris; BGHSt 26, 29; KG NStZ 1999, 223; OLG Frankfurt NJW 1981, 2481; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60; Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 464 Rdn. 63 m. w. N. [Fn. 170]).

  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Der Bundesgerichtshof rückte mit seiner Grundsatzentscheidung vom 5. November 1999 (NStZ 2000, 330) von der bis dahin herrschenden restriktiven Auffassung ab und erweiterte den Anwendungsbereich des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO auf jene Fälle, bei denen nach weitgehender Durchführung der Hauptverhandlung ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.

    Der Wortlaut des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gibt jedoch auch keinen positiven Hinweis auf das Erfordernis der Schuldspruchreife (vgl. BGH NStZ 2000, 330).

    Er wäre begrenzt auf Fälle, bei denen während der Urteilsberatung ein Verfahrenshindernis zutage tritt oder bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt (vgl. BGH NStZ 2000, 330).

    c) Der Senat ist in Anlehnung an die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2000, 330) der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO bereits dann gegeben sind, wenn bei dem Eintritt des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen.

  • OLG Stuttgart, 07.08.2002 - 2 Ws 166/02

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung: Erfordernis einer sachlichen

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Dies gilt auch für diejenigen Feststellungen, die nur für die Kosten- und Auslagenentscheidung erheblich sind (vgl. BGHSt 26, 29; OLG Karlsruhe MDR 1977, 1041; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60).

    a) Da es dem Beschwerdegericht in Kostensachen grundsätzlich verwehrt ist, seine eigenen tatsächlichen Feststellungen an die Stelle derjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg aaO § 464 Rdn. 63), führt das Fehlen der für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen regelmäßig zur Aufhebung der Auslagenentscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (vgl. BGHSt 26, 29; OLG Celle MDR 1973, 604; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60).

    In diesem Fall kann das Beschwerdegericht selbst entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 Ws 64/09 - bei juris; BGHSt 26, 29; KG NStZ 1999, 223; OLG Frankfurt NJW 1981, 2481; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60; Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 464 Rdn. 63 m. w. N. [Fn. 170]).

  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1542/90

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Sie schließt jedoch nicht aus, bereits in der Schuldspruchreife vorausgehenden Verfahrensabschnitten wegen fortbestehender Verdachtserwägungen eine Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu treffen und in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1612).

    Erforderlich sind vielmehr gewichtige tatsächliche Erkenntnisse, welche frei von einer gerichtlichen Schuldfeststellung oder -zuweisung (vgl. BVerfG NJW 1992, 1612; BVerfGE 82, 106) die zuverlässige Annahme erlauben, dass der Beschuldigte verurteilt worden wäre, wenn das Verfahrenshindernis nicht bestünde.

  • KG, 14.11.2007 - 1 Ws 235/07

    Pflichtverteidigung: Fortwirken der Beschwerdebefugnis des Verteidigers gegen die

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Hiernach kam die Vorschrift nur zur Anwendung, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil vorlag (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 295) oder die Hauptverhandlung vollständig durchgeführt war, der Angeklagte also bereits das letzte Wort gehabt hatte.

    Das Kammergericht hat hiergegen zunächst an seiner einschränkenden Auslegung der Vorschrift und dem Erfordernis der Schuldspruchreife festgehalten (vgl. StraFo 2005, 483); der Senat hat die Frage zuletzt offen gelassen (vgl. NStZ-RR 2008, 295; Beschlüsse vom 11. Januar 2008 - 1 Ws 286/07 - bei juris, vom 27. Juli 2011 - 1 Ws 41/11 - und vom 19. September 2011 - 1 Ws 66/11 -).

  • KG, 23.06.2009 - 1 Ws 64/09

    Auslagenentscheidung bei Einstellung des Strafverfahrens wegen eines

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Die Sache an das erkennende Gericht zurückzuverweisen, kommt daher im Rahmen allgemeiner Grundsätze nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die angefochtene Entscheidung entgegen der Vorgaben des § 34 StPO nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 Ws 64/09 - bei juris) oder nur formelhaft mit Gründen versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 325; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 1 Ws 247/11 - bei juris), wenn ein durch das Beschwerdegericht nicht heilbarer Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BGH NStZ 1992, 508), wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 2775) oder wenn eine den Sachverhalt ausschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache selbst fehlt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1983, 426: fehlerhafte Zurückweisung eines Wiederaufnahmegesuchs als unzulässig).

    In diesem Fall kann das Beschwerdegericht selbst entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 Ws 64/09 - bei juris; BGHSt 26, 29; KG NStZ 1999, 223; OLG Frankfurt NJW 1981, 2481; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60; Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 464 Rdn. 63 m. w. N. [Fn. 170]).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Erforderlich sind vielmehr gewichtige tatsächliche Erkenntnisse, welche frei von einer gerichtlichen Schuldfeststellung oder -zuweisung (vgl. BVerfG NJW 1992, 1612; BVerfGE 82, 106) die zuverlässige Annahme erlauben, dass der Beschuldigte verurteilt worden wäre, wenn das Verfahrenshindernis nicht bestünde.
  • BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97

    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Eine Hinweis- oder Bescheidungspflicht hätte zur Folge, dass die Verteidigung eine Art Zwischenverfahren veranlassen (vgl. BGHSt 43, 212 für die Hauptverhandlung) und den Senat zu Vor- und Zwischenberatungen verpflichten könnte.
  • OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00

    Absehen von Auslagenerstattung bei Vorliegen von Verdachtsmomenten

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille ist nicht erkennbar (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 126).
  • BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine strafgerichtliche Kostenentscheidung

    Auszug aus KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
    Dabei wurde insbesondere an Fälle gedacht, in denen bei der Verfolgung von NS-Gewaltverbrechen der Mordvorwurf in der Hauptverhandlung nicht zu beweisen, der erwiesene Totschlag jedoch verjährt war (vgl. zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. V/2600; V/2601, Seite 19, 21; Zusammenfassung bei Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 467 Rdn. 50 f. und BVerfG NStZ 1993, 195).
  • OLG Koblenz, 15.01.1997 - 1 Ws 13/97
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 331/94

    Mord verjährt ... 50 Jahre nach dem Ende nationalsozialistischer Gewaltherrschaft

  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

  • BVerfG, 28.03.2006 - 2 BvR 2059/05

    Kostenentscheidung bei Einstellung eines Strafverfahrens

  • OLG Frankfurt, 17.04.2002 - 2 Ws 16/02

    Strafverfahren: Versagung der Auslagenerstattung bei Eintritt des

  • OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10

    Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bei

  • KG, 14.07.1993 - 4 Ws 157/93

    Einstellung; Verfahren; Verfahrenshindernis ; Verurteilung; Auslagen;

  • BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 815/84

    Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung

  • BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64

    Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)

  • OLG Hamm, 02.10.1996 - 3 Ws 496/96

    Entschädigung, StrEG, Einstellung des Verfahrens, Verfahrenshindernis,

  • OLG Düsseldorf, 05.02.1997 - 2 Ws 25/97
  • OLG Hamm, 07.07.2011 - 1 Ws 247/11

    Anforderungen an die Entscheidung über Reststrafenbewährung bei Vorliegen eines

  • OLG München, 01.08.1988 - 2 Ws 237/88

    Freistellung; Angeklagter; Verfahrenshindernis; Hauptverhandlung;

  • OLG Frankfurt, 22.10.1982 - 1 Ws 266/82
  • OLG Hamm, 12.08.1985 - 2 Ws 118/85
  • KG, 20.05.1997 - 3 Ws 232/97

    Notwendige Auslagen bei Verfahrenseinstellung vor Verlesung der Anklage

  • KG, 14.01.1998 - 5 Ws 11/98

    Voraussetzungen und Verdachtsgrad bei Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

  • OLG Frankfurt, 26.06.1981 - 2 Ws 96/81
  • KG, 11.01.2008 - 1 Ws 286/07

    Auslagenentscheidung im Strafverfahren: Selbsttötung eines in der ersten Instanz

  • OLG Karlsruhe, 17.05.1977 - 2 Ws 39/77
  • OLG Frankfurt, 04.08.2015 - 2 Ws 46/15

    Absehen vom Auferlegen der Auslagen auf die Staatskasse bei Verfahrenseinstellung

    a) Voraussetzung für die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ist zunächst, dass ein auf die bisheriger Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. nur BGH NStZ 2000, 330, 331; Senat, NStZ-RR 2002, 246; KG, BeckRS 2012, 12355).

    An diese nachvollziehbaren Feststellungen der Kammer ist der Senat im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO; vgl. auch BGHSt 26, 29 und KG BeckRS 2012, 12355).

  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 4 Ws 133/19

    Notwendige Auslagen; Einstellung; Schuldspruchreife; hinreichender Tatverdacht

    Hinzu kommt, dass gerade in den Fällen, in denen eine Hauptverhandlung durch das Tatgericht zumindest teilweise stattgefunden hat, das Tatgericht aufgrund der größeren Sachnähe und der hier vertypt unterschiedlichen Qualität der verfügbaren Ermittlungs- und Beurteilungsmöglichkeiten, insbesondere der strengbeweislichen Erhebungen über einen zuverlässigeren Eindruck von dem relevanten Geschehen verfügt als das Beschwerdegericht, das sich nur auf den Akteninhalt stützen kann (KG, Beschluss vom 02.12.2011, 1 Ws 82/11, juris).

    Diese Voraussetzungen können grundsätzlich bereits durch das in der Anklageerhebung mündende Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfüllt sein (KG Berlin, Beschluss vom 02.12.2011, 1 Ws 82/11, burhoff-online), wenn der hierdurch begründete Tatverdacht erheblich ist und tatsächlich oder rechtlich entlastende Umstände nicht ersichtlich sind.

  • LG Kaiserslautern, 21.11.2013 - 6053 Js 15219/12

    Strafverfahren: Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen

    Auf Tatbestandsebene genügt dann, bei Feststellung des Verfahrenshindernisses, ein zumindest hinreichender Tatverdacht (einen erheblichen Tatverdacht verlangend: BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330 (331); KG, Beschluss vom 02.12.2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01, Rn. 17, zitiert nach juris), wenn keine Umstände erkennbar sind, die bei - gedachter - Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 - 1 Ws 218/10, Rn. 15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, Rn. 5, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Eine solche dürfte jedoch entbehrlich sein (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 02.12.2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01, Rn. 17, zitiert nach juris), da die Feststellung des Tatverdachts in der Regel unabhängig von einer Hauptverhandlung erfolgt.

  • OLG Köln, 09.12.2014 - 1 RVs 167/14

    Unwirksamkeit eines ohne Vertretungsvollmacht durch den Verteidiger eingereichten

    Das Wiedereinsetzungsgesuch stellt die Ausübung einer "persönlichen prozessualen Befugnis" des Angeklagten dar, die der Verteidiger nur aufgrund einer Vertretungsvollmacht für diesen wirksam ausüben kann (SenE v. 07.06.2011 - III-1 RVs 123/11; SenE v. 07.06.2011 - III-1 Ws 82/11; SenE v. 26.10.2010 - III-1 Ws 125/10 - Kleinknecht NJW 1961, 88; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 297 Rz. 1 und § 44 Rz. 9; Löwe-Rosenberg- Jesse , 26. Auflage 2014, § 297 Rz. 3; KMR-StPO-Plöd, § 297 Rz. 1).
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